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Häufige Fragen

Betriebskostenabrechnung

Ich habe mit meiner Betriebs- und Heizkostenabrechnung keine Anpassung der Vorauszahlungen erhalten. Was soll ich tun?

  • Prüfen Sie bitte zuerst die Seitennummerierung unseres Schreibens (Kopfzeilen)

Sofern die Seitennummerierung fortlaufend dargestellt wird, war in Ihrer Abrechnung keine Anpassung der Vorauszahlungen notwendig. Die entsprechende Seite entfällt hierdurch, sodass die Seite „Erläuterungstexte“ aufrückt.

Tritt der seltene Fall ein und es fehlt in der laufenden Nummerierung die Seite 3 tatsächlich (Nummerierung unterbrochen: 1-2-4) , melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail, Ihnen wird die Seite 3 anschließend erneut zugestellt.

Ich muss eine Nachzahlung leisten, dennoch wurden meine Vorauszahlungen nicht angepasst. Wie kommt das zustande?

  • Bitte beachten Sie, dass in einer Betriebskostenabrechnung 3 Jahre betrachtet werden müssen. Es wird im laufenden Kalenderjahr die Abrechnung für das Vorjahr, mit den im Vorjahr geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet. Während der Abrechnung wird programmseits geprüft, ob die im Kalenderjahr geltenden Vorauszahlungen zur Deckung, bei gleichem Verbrauchsverhalten und abzüglich einer Toleranz, ausreichen. Liegt die Differenz innerhalb des Toleranzbereiches, wird Ihnen keine Anpassung der Vorauszahlungen im Folgejahr vorgeschlagen.

Ich habe keine Anpassung der Vorauszahlungen zum 01.01. des Folgejahres erhalten, möchte aber dennoch eine Anpassung. Was muss ich tun?

  • Bitte zahlen Sie nicht eigenmächtig einen von Ihnen geänderten Betrag.
  • Eine Überzahlung ohne Mitteilung kann von uns nicht auf Ihre Vorauszahlungen verbucht werden. Sie wird entsprechend nicht in der Abrechnung ausgewiesen.
  • Eine Unterzahlung ohne Mitteilung kann im schlimmsten Fall einen kündigungsrelevanten Rückstand verursachen.

Sollten Sie eine Anpassung wünschen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich unter Angabe Ihrer Mieternummer und der anzupassenden Beträge mit. Das Schreiben ist von allen Vertragspartnern zu unterschreiben. Nach Prüfung Ihres Antrages auf Anpassung erhalten Sie von uns eine Mitteilung in Form einer Mietbescheinigung bzw. eine schriftliche Absage.

Ich habe mit meiner Betriebskostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen erhalten, möchte aber meine Miethöhe inkl. Vorauszahlung beibehalten. Was muss ich tun?

  • Bitte zahlen Sie nicht eigenmächtig einen von Ihnen geänderten Betrag.
  • Eine Überzahlung ohne Mitteilung kann von uns nicht auf Ihre Vorauszahlungen verbucht werden. Sie wird entsprechend nicht in der Abrechnung ausgewiesen.
  • Eine Unterzahlung ohne Mitteilung kann im schlimmsten Fall einen kündigungsrelevanten Rückstand verursachen.

Sollten Sie keine Anpassung wünschen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich unter Angabe Ihrer Mieternummer und der anzupassenden Beträge mit. Das Schreiben ist von allen Vertragspartnern zu unterschreiben. Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine Mitteilung in Form einer Mietbescheinigung bzw. eine schriftliche Absage.

Wir haben je Person eine Betriebskostenabrechnung erhalten. Die Anlage 1 (Wärmeabrechnung) wurde jedoch nur einmal übersandt. Wie kommt das?

  • Sofern mehrere Vertragspartner separat bei uns veranlagt wurden, erhält i.d.R. jeder Vertragspartner eine separate Betriebskostenabrechnung. Die Anlage 1 wird dabei nur dem zuerst erfassten Vertragspartner zugeordnet.

Ich bin unterjährig ein-/ausgezogen. Meine Heizkosten übersteigen die geleisteten Vorauszahlungen um ein Vielfaches. Wie kommt das?

  • Bitte beachten Sie, dass die Höhe der von uns ermittelten Vorauszahlungen sich auf 12 gleiche monatliche Teilzahlungen beziehen. Zur Ermittlung Ihrer Vorauszahlungen werden daher Ihre Heizkosten, zzgl. Erhöhungsfaktoren sofern bekannt, für ein volles Abrechnungsjahr durch 12 geteilt. Die heiz- und kostenintensiven Monate liegen jedoch konzentriert zu Ende/Beginn eines Kalenderjahres. Über die Sommermonate wird durch Ihre monatliche Zahlung hierbei ein finanzieller Puffer aufgebaut. Findet ein unterjähriger Ein-/Auszug statt, kann dieser Puffer u.U. nicht ausreichen.

 

Bsp.:              Einzug: 01.01. des Jahres

                        Auszug: 30.04. des Jahres

                        Monatliche Vorauszahlung: 150,-€

                        Heizkosten je Heizperiode: 900,-€

                        Ergebnis: Nachzahlung i.H.v. 300,-€ (900,-€ abzgl. 4*150,-€ Vorauszahlung)

 

                        Einzug: 01.01. des Jahres

                        Auszug: 30.06. des Jahres

                        Monatliche Vorauszahlung: 150,-€

                        Heizkosten je Heizperiode: 900,-€

                        Ergebnis: Nachzahlung i.H.v. 0,-€ (900,-€ abzgl. 6*150,-€ Vorauszahlung)

Havarie / Mängelanzeigen

Mängelanzeigen/

Not- und Havariedienste

 

Reparatur- und Mägelanzeigen werden von uns persönlich per E-Mail, Post, telefonisch sowie per Fax innerhalb der Geschäftszeiten in unserer Geschäftsstelle entgegengenommen.

 

Havarien sind jene Schäden oder Gefahren, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers, einer gesamten oder mehrerer Wohnungen darstellen. Diese Gefahren können Folge defekter Heizungs-, Sanitär- oder elektrischer Anlagen sein, deren Beseitigung einen dringenden Handlungsbedarf seitens der WBG Rüdersdorf mbH fordern.

 

So ist eine ausgefallene Heizung im Winter oder unerwartet auftretender Gasgeruch ein Notfall, aber ein tropfender Wasserhahn nicht.

Außerhalb der Geschäftszeiten nutzen Sie bitte in Havariefällen unseren

Notdienstservice unter 0160 63 19 690.

 

Bitte fordern Sie den Notdienst nur in wirklich dringenden Fällen – wenn unmittelbare Gefahren oder Schäden in den Wohnungen oder an den Gebäuden drohen, wie Wasserrohrbruch, Gasgeruch, Verstopfungen der Hauptabflussrohre, Ausfall der Elektroversorgung der gesamten Wohnung bzw. des gesamten Wohnobjektes, Ausfall der Heizungsversorgung des Wohnobjektes u. ä.- an.

 

Kosten, die durch ungerechtfertigte Einsätze, auch wegen Fehlmeldungen entstehen, werden wir den Verursachern in Rechnung stellen.

 

Warum meldet sich der Handwerker nicht?

Sie haben der WBG Rüdersdorf mbH einen Schaden gemeldet und nun meldet sich der versprochene Handwerker nicht zurück? Dies kann unterschiedlichste Gründe haben. Zunächst wäre zu überlegen, ob Sie als Mieter evtl. eine neue Telefonnummer haben und die WBG nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, sodass eine Terminvereinbarung nicht möglich ist.

 

Es kommt aber auch nicht selten vor, dass die Handwerker anrufen, um Termine zu vereinbaren, jedoch niemanden erreichen und kein Rückruf erfolgt, weil der Mieter die Telefonnummer nicht kennt.

 

Ein weiterer Grund kann auch sein, dass die Auslastung der entsprechenden Firma sehr hoch ist und nach Dringlichkeit abgearbeitet wird. Wir bitten prinzipiell um etwas Geduld, wenn es sich nicht um gravierende Schäden handeln sollte.

 

Sollte die Wartezeit jedoch zu lang werden, zögern Sie nicht, sich noch einmal mit Ihrem Ansprechpartner in Verbindung zu setzen und nachzufragen.

Versicherung

Wer eine Wohnung mietet, sollte die eine oder andere Versicherung haben. Doch welche Versicherungen sind wirklich sinnvoll? Wann ist welche Versicherung für welchen Schaden zuständig? Im Folgenden haben wir einige Hinweise zusammengestellt.

 

Die wichtigste Versicherung ist die Haftpflichtversicherung. Mit dieser werden Schäden abgedeckt, die Sie an fremdem Eigentum verursachen. Ein Loch im neuen Parkett, ein Sprung im Duschbecken oder ein paar zerbrochene Bodenfliesen in der Küche können bereits unangenehm teuer werden. Mit einer Privat-Haftpflichtversicherung können Sie sich auch vor kleineren Schäden schützen, die Sie, Ihre Kinder oder ein anderes mit im Haushalt lebendes Familienmitglied am Eigentum des Vermieters verursacht haben. Die Haftpflichtversicherung ersetzt die Reparatur des Schadens oder aber den Zeitwert für einen beschädigten Gegenstand.

 

Um gegen Schäden im eigenen Haushalt versichert zu sein, benötigen Sie die Hausratversicherung. Diese greift, wenn Sturm, Feuer, Diebstahl, Leitungswasser oder ähnliche Faktoren für die Beschädigung verantwortlich sind – und ersetzt Ihnen finanzielle Aufwendungen, sollte es zu einem Schaden kommen. Die Versicherung kommt für Schäden an der Einrichtung (z. B. Möbel oder Teppiche), Gebrauchsgegenstände (z. B. elektrische Geräte, Kleidung, Werkzeug), Verbrauchsgegenstände (z. B. Lebensmittel, Vorräte) sowie Wertsachen (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Bargeld, Wertpapiere, Antiquitäten älter als 100 Jahre) auf. Die Hausratversicherung ersetzt immer den Neuwert des Gegenstandes, sprich den Preis, den Sie bei dessen Neubeschaffung bezahlen müssten – auch wenn er schon ein paar Jahre alt war. Bei geringen Schäden werden die Reparaturkosten erstattet.

 

Bestimmte Schäden sind bereits durch eine Versicherung des Hauseigentümers abgedeckt, die der Mieter im Rahmen der Betriebskosten anteilig bezahlt. Die verbundene Wohngebäudeversicherung ist eine spezielle Form der Gebäudeversicherung und schützt den Gebäudeeigentümer vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben. Der Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude mit allen fest verbundenen Anlagen (z.B. Heizung) ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen.

 

Leider gibt es auch diverse Schäden, welche durch keine der genannten Versicherungen abgedeckt sind. Wenn beispielsweise Starkregen den Keller überflutet und hier gelagerte Gegenstände zerstört werden, hilft nur eine Elementarschaden-Zusatzversicherung weiter. In den seltensten Fällen zahlt hier auch die Hausratversicherung des Mieters. Inwiefern sich eine solche Versicherung lohnt und welche zusätzlichen Angebote in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen werden, muss jeder Mieter für sich selbst entscheiden.

 

In Einzelfällen kann es auch zur Ablehnung der Schadensregulierung durch die Versicherung kommen. Dies kann zum Beispiel an einer Unterversicherung oder dem Ausschluss bestimmter Schäden liegen. Eine Prüfung der Versicherungsunterlagen und ein Gespräch mit einem Versicherungsmakler können Ihnen helfen, die für Sie passenden Leistungen zu integrieren.